Postulat: Tempo 30 in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in der gesamten Stadt

SP/JUSO Postulat von Fraktionschef Urs Tanner –

Tempo 30 in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in der gesamten Stadt

Weshalb?

Die nächtliche Lärmbelastung durch den Strassenverkehr zu verringern, ist nicht nur essentiell für die öffentliche Gesundheit in städtischen Gebieten, es ist auch eine gesetzliche Verpflichtung. Lausanne ist Vorreiterin, mit geringem finanziellem Aufwand können viele Anwohnerinnen und Anwohner wirksam vor Strassenlärm geschützt werden. Die Resultate des Pilotprojekts in Lausanne zeigen, dass mit der nächtlichen Temporeduktion auf 30 km/h der Lärm um durchschnittlich zwei bis drei Dezibel gesenkt werden kann. Wird zusätzlich noch ein Flüsterbelag eingebaut, reduzieren sich die Lärmemissionen um ein weiteres Dezibel, was eine gesamte Reduktion um drei bis vier Dezibel bedeutet. Der Versuch zeigte zudem, dass bei Tempo 30 nachts auch die überhöhten Geschwindigkeiten viel stärker abnehmen als bei Tempo 50. DieSpitzenwerte des Lärms konnten damit um 80% reduziert werden.

Lausannes Stadtregierung ist von der Tempodrosselung auch darum überzeugt, weil sich nach einer Versuchsphase auf ausgewählten Strassen zeigte, dass der Verkehrslärm um zwei bis drei Dezibel zurückgeht. Das entspricht einer gefühlten Verkehrsberuhigung von 35 bis 50 Prozent.

Wo?

Primär auf allen kommunalen Strassen, wenn möglich sind auch kantonale Strassen mit einzubeziehen.

Gesetzliche Grundlagen?

-Die verfügten und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten bedürfen einer Rechtsgrundlage. Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. So sieht es die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Art. 82 Abs. 1 vor.

-Im Bundesrecht ist auf Gesetzesstufe das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember1958 (SVG; SR 741.01) massgebend. Es legt in Art. 3 die vertikal delegierten Befugnisse fest. Insbesondere können Kantone und Gemeinden demnach Beschränkungen oder Anordnungen für die Strassen in ihrer Hoheit erlassen. Dies zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen, oder nach Art. 3 Abs. 4 SVG soweit «(…) die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern». 

-Der Schutz vor Lärm entspringt seinerseits dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01).

-Auf Verordnungsstufe ist, gestützt auf das USG, die Frist für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen bis Ende 2018 in der Lärmschutz-Verordnungvom 15. Dezember.

-Weitere relevante Bestimmungen zu T30 finden sich in diversen Verordnungen zum SVG.

-Die Kantone führen das SVG durch und sind zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr. Kantone und Gemeinden planen, bauen, unterhalten und ändern in der Regel selber ihre Strassennetze.

Somit entscheiden sie typischerweise auch jeweils über die Einführung von T30 im Rahmen der übergeordneten Rechtsgrundlagen.

-Das städtische Reglement muss aufgehoben und im Rahmen einer Vorlage (bei Überweisung des Postulats!) neu legiferiert werden.

(Einführung von Tempo 30-Zonen 400.11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Beschluss des Grossen Stadtrates betreffend die Einführung von Tempo 30  Zonen)

Der Stadtrat ist zu beauftragen, dem Stadtparlament Bericht zu erstatten über die Prüfung geeigneter Massnahmen, die das Ziel haben in der Stadt zwischen 22 Uhr und 6 auf den Strassen Tempo 30 einzuführen. Primär auf allen kommunalen Strassen, wenn möglich auch auf kantonalen Strassen in der Stadt Schaffhausen.

die Postulantinnen und Postulanten

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