Kleine Anfrage von SP/JUSO Fraktionsschef Urs Tanner –
Mein lieber Freund M. Fioretti (SVP) hat auf seine schüchterne und dezente Weise am 2.6.20 folgendes in seiner kleinen Anfrage geschrieben:
«Wie man auf dem Latrinenweg erfahren konnte, laufen hinter den Wänden und den verschlossenen Türen des Stadthauses die nächsten Vorbereitungen zur Schikanierung der Autofahrer. An der Fischerhäuserstrasse soll eine 30er-Zone eingerichtet werden…»
Jetzt muss es mich nicht kümmern wer mit wem, wann pinkelt; aber wenn aus einer Stadtratssitzung Interna geleakt wird, hat das einen Namen und eine Nummer im STGB: 320.
Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geidstrafe.bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
Sollte nochmals so offensichtlich das Amtsgeheimnis verletzt werden, werde ich das routinemässig zur Anzeige bringen müssen. Schade!
Frage an den Stadtrat: Liegt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 STGB vor?
Mit freundlichen Grüssen Urs Tanner