Medienmitteilung der SP / JUSO-Fraktion zur kleine Anfrage Faccani “Sondersetting”
Mit einigem Erstaunen nehmen wir zur Kenntnis, dass Grossstadtrat Faccani Fragen stellt (Wer ordnet an?), die mit einem kurzen Blick ins ZGB und kantonal in das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenschuzrechts beantwortet worden wäre. Der Erwachsenenschutz im ZGB 360ff wurde totalrevidiert und ist auch schon seit dem 1.1.13 in Kraft.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist ein Spezialgericht. Sie ersetzt per 1. Januar 2013 sämtliche kommunalen Vormundschaftsbehörden im Kanton Schaffhausen. Die KESB ist zuständig für die Anordnung und Kontrolle der im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vorgesehenen Massnahmen.
Auch das SH-Obergericht sagt in seinem Urteil vom Januar 14 (OGE 30/2013/9 vom 23. Januar 2014):
” Nach Art. 52 Abs. 2 EG ZGB10 wird die betroffene Gemeinde in der Regel vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinde, insbesondere bei Fremdplatzierungen, informiert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei gleichwertigen Massnahmen die kostengünstigere gewählt wird. Mit dem Informationsrecht erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, auf allfällig bestehende, kostengünstigere Angebote hinzuweisen.11 Art. 52 Abs. 2 EG ZGB beinhaltet somit nicht nur ein Informations-, sondern auch ein Anhörungsrecht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Bundesrecht. Als Verfahrensbeteiligte im Sinn von Art. 449b ZGB gelten auch Drittpersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass der behördliche Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt.12 Bei der Gemeinde B ist dies – wie im Zusammenhang mit der Legitimation gezeigt – vorliegend der Fall. Schon gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV13 hat die Gemeinde somit Anspruch auf rechtliches Gehör.
Mit dem Gehörsanspruch verbunden ist das Recht auf Akteneinsicht.14 Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut: Seine Grenzen findet es am öffentlichen Interesse des Staates (z.B. an einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung) oder an überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen, insbesondere den Persönlichkeitsrechten von Verfahrensbeteiligten.”
Zusammengefasst, die Stadt Schaffhausen musste wohl angehört werden und konnte auch auf andere günstigere Massnahmen hinweisen. Das Veröffentlichen konkreter Zahlen wird daran scheitern, dass auch spezielle Menschen wie Erich Schlatter Persönlichkeitsrechte haben!
Also, lieber Herr Faccani, in den Gesetzen und Urteilen findet man viele, viele Antworten!
Urs Tanner
SP/ JUSO