Handhabe Sonderprivatauszug

Kleine Anfrage von Grossstadtrat und Fraktionschef Urs Tanner

Handhabe Sonderprivatauszug

Zusätzlich zum bisherigen Strafregisterauszug gibt es neu einen Sonderprivatauszug; er bezweckt Minderjährige sowie besonders Schutzbedürftige vor Uebergriffen und vor häuslicher Gewalt durch verurteilte Personen besser zu schützen. Der Sonderprivatauszug gibt Auskunft darüber, ob es einer bestimmten Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders Schutzbedürftigen auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten. Im Sonderprivatauszug sind ausschliesslich jene Urteile aufgeführt, die ein Tätigkeits- und / oder Kontakt oder Rayonverbot enthalten. Diese Urteil bleiben während der ganzen Dauer des Verbots sichtbar. Nicht aufgeführt sind hingegen strafrechtliche Delikte, die mit der gewünschten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

Frage: Wie handhabt die Stadt bei ArbeitnehmerInnen den Sonderprivatauszug in pädagogischen Berufen sowie in der Alterspflege ?

Urs Tanner

Stein am Rhein Bild
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