Postulat: Neugestaltung und Attraktivierung des Stadtschulrates

Die SP Fraktion will im Zusammenhang mit der Einführung von Schulleitungen  auch eine Neugestaltung und Attraktivierung des Stadtschulrates 

Gerne nehme ich den wohldurchdachten Vorstoss meines Kollegen Diego Faccani “Postulat: Lehrer sollen wieder Schule geben dürfen!» zum Anlass diesen sinnvoll zu ergänzen.  Parallel zu den Schulleitungen sollte man die Struktur “Stadtschulrat” radikal überdenken und neu gestalten. Wir alle wissen, dass im System Schule der Wurm drin ist, es ist dringend notwendig, das System modern, attraktiv, gestaltend und fair bezahlt zu gestalten. Wir haben hier die Chance zusammen mit dem Postulat Faccani eine einzige gute Vorlage zu fordern. Es darf keine Tabus, Besitzstandswahrung und alte Zöpfe geben! Wir wollen das Beste für die Schule und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter! 

Die gesetzlichen Grundlagen sind folgende: Stadtverfassung: 

Art. 55 1 Der Stadtschulrat erfüllt als Schulbehörde die ihm vom kantonalen Recht übertragenen Aufgaben. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs von den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes gewählten Mitgliedern. Das für die Schulen zuständige Mitglied des Stadtrates gehört dem Stadtschulrat von Amtes wegen als weiteres stimmberechtigtes Mitglied an. 

2 Wählbar als Präsidentin oder Präsident ist auch das für die Schule zuständige Stadtratsmitglied. Im Falle seiner Wahl bleibt sein Sitz als Stadtschulratsmitglied unbesetzt. 

3 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft von Kindergärten, Primarschule und 

Orientierungsschule nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Die Schulbehörde bestimmt das Wahlverfahren. 

Kantonales Schulgesetz: Art. 72 

Die Schulbehörde und deren Präsident werden gemäss den Bestimmungen des Wahlgesetzes durch die Gemeinde gewählt. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderates ist als Schulreferent von Amtes wegen Mitglied der Schulbehörde. 

Art. 72a 

1 Die Gemeinden können vorsehen, dass nach Massgabe des kantonalen Rechts Befugnisse der Schulbehörden von einer Schulleitung der Gemeinden selbstständig wahrgenommen werden. 

2 Sind die vom übergeordneten Recht bestimmten Befugnisse an eine Schulleitung übertragen, so entfallen die entsprechenden Befugnisse der Schulbehörde. Jede Schulleitung gemäss Abs. 1 verfügt einheitlich über dieselben Befugnisse. 

3 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder der Schulleitung werden in einer Verordnung des Erziehungsrates festgelegt. 

4 Können die Befugnisse aus wichtigen ,Gründen von einem Schulleitungsmitglied nicht ausgeübt werden, so nimmt ein anderes Schulleitungsmitglied derselben Gemeinde stellvertretend die Befugnisse wahr. Ist eine Stellvertretung ausgeschlossen oder nicht vorhanden, fällt die Zuständigkeit an die Schulbehörde zurück. 

Der Stadtrat wird daher gebeten, dem Grossen Stadtrat Bericht und Antrag betreffend folgendem Anliegen vorzulegen: 

Neugestaltung und Attraktivierung des Stadtschulrates 

Urs Tanner

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