Weil das Abstimmungsmagazin zur Vorlage der Verselbständigung der Schaffhauser Busbetriebe nicht der Stadtverfassung entspricht, sondern einseitig die Argumente der Befürworter darstellt und gemäss Schaffhauser az sogar vom zuständigen Referenten Daniel Reisig verfasst wurde, hat Urs Tanner, Grossstadtrat SP nachstehendes Verfahrenspostulat eingereicht. Es verlangt eine Anpassung der Geschäftsordnung des grossen Stadtrates an die Stadtverfassung. Demnach müssen in künftigen Abstimmungsmagazinen die Argumente einer wesentlichen Minderheit (z.B. ein Drittel aller Ratsmitglieder) im Abstimmungsmagazin mit mindestens einer Seite berücksichtigt werden.
Verfahrenspostulat Abstimmungsunterlagen:
Die Unterzeichnenden ersuchen Sie höflichst, den nachfolgenden Vorstoss auf die Traktandenliste des Grossen Stadtrates aufzunehmen: Abstimmungsunterlagen: Unsere Stadtverfassung sagt in Artikel 9 folgendes:
1 Die Stimmberechtigten beschliessen über
a) Volksinitiativen, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2
b) Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen;
c) Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist.
2 Der Stadtrat ordnet die städtischen Volksabstimmungen an.
Zu allen Abstimmungsvorlagen wird den Stimmberechtigten eine kurze, sachliche Erläuterung des Büros des Grossen Stadtrates abgegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.
3 Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Büro des Grossen Stadtrates mit; dieses berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen.
4 Oas Büro des Grossen Stadtrates kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Ausserungen ändern oder zur Anpassung zurückweisen.
Antrag: Der Artikel 15 der Geschäftsordnung sei wie folgt zu ergänzen:
Wesentliche Minderheiten (mindestens 9 Ratsmitglieder) haben Anspruch ihre Auffassung auf maximal einer Seite in den Abstimmungsunterlagen darzulegen. Dies gilt für Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen und Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist.
Urheberkomitees bei Volksinitiativen und Referenden haben Anspruch ihre Auffassung auf maximal einer Seite in den Abstimmungsunterlagen darzulegen.
Unterschrieben von der SP/JUSO Fraktion