Statuten
Art. 1 Grundsatz und Stellung
1 Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Schaffhausen (SPSH) ist ein Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS). Deren Programm, Statuten und Be- schlüsse sind für die SPSH in der Regel bindend.
2 Die SPSH ist ein Verein im Sinne des ZGB.
Art. 2 Zusammensetzung (Sektionen)
Die SPSH besteht aus den örtlichen Sektionen sowie der Jugendorganisation der SP im Kanton Schaffhausen, den JungsozialistInnen (JUSO). Diese sind innerhalb der SPSH den örtlichen Sektionen gleichgestellt. Gleiches gilt auch für die SP-MigrantInnen und weitere Gruppierungen wie die SP 60+, sofern sie sich wie eine Sektion organisieren.
Art. 3 Neue Sektionen
1 Neue Sektionen gemäss Artikel 2 sind bei der SPSH und SPS anzumelden. Die Aufnahmewird vom Parteivorstand vorbereitet und erfolgt durch Parteitagsbeschluss. Einspra- chen dagegen sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Parteitagsbeschluss schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsleitung der SPS einzureichen.
2 Die Zugehörigkeit einer Sektion zu politischen Verbänden, die von der SPSH oder der SPS nicht ausdrücklich anerkannt sind, ist nicht zulässig und bedeutet den Verzicht auf die Zugehörigkeit zur SPSH.
Art. 4 Unvereinbarkeit
Die Mitgliedschaft bei der SPS schliesst die gleichzeitige Mitgliedschaft bei anderen politischen Organisationen, die nicht ausdrück- lich von der SPS anerkannt werden, aus.
Art. 5 Stellung der Sektionen
Die Sektionen gemäss Artikel 2 sind frei in den politischen Entscheidungen und Aktionen, soweit sie in ihrem Einzugsbereich sind. Grundlagen bilden in allen Fällen das Partei- programm der SPS sowie die Beschlüsse und die Richtlinien der SPSH.
Art. 6 Pflichten der Sektionen
1 Die Sektionen gemäss Artikel 2 haben regelmässig Parteiversammlungen durchzuführen und ihrerseits für einen regen Kontakt mit den Mitgliedern besorgt zu sein. Sie bestim- men einen Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern. SP-Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderates gehören von Amtes wegen dem Vorstand an.
2 Alle Mitglieder der SPS bzw. der SPSH sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Partei- versammlungen der Sektionen teilzunehmen.
Art. 7 Paritätische Vertretung der Geschlechter
1 Die SPSH bemüht sich um eine paritätische Vertretung der Geschlechter.
2 Diese Zielsetzung ist auch von den Sektionen zu übernehmen.
3 Die Zielsetzung gilt namentlich auch bei der Erstellung von Wahllisten für Proporzwahlen und bei der Entsendung von Parteitagsdelegierten.
Art. 8
Die Organe der Partei
Die Organe der SPSH sind:
a) der Parteitag
b) der Parteivorstand
c) die Geschäftsleitung
d) die Rechnungsrevision
Art. 9 Der Parteitag
1 Der Parteitag ist die oberste Instanz der SPSH. Er beschliesst die Statuten bzw. über deren Änderung. Neben dem ordentlichen Parteitag werden in der Regel drei weitere Parteitage pro Jahr abgehalten. Die Einladung hat wenigstens 14 Tage vor der Durchführung zu erfolgen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor dem Parteitag schriftlich im Besitz der Geschäftsleitung sein.
2 Der Parteitag besteht aus:
a) den Delegierten der Sektionen gemäss Artikel 2.
b) den Mitgliedern des Parteivorstandes
c) den Mitgliedern der SP-Fraktion des Kan- tonsrates (inkl. SP-Mitglieder des Regierungsrates) sowie den SP-Mitgliedern des National- und Ständerates des Kantons.
3 Jede Sektion gemäss Artikel 2 ist berechtigt, mindestens 4 Delegierte zu entsenden. Zusätzlich besteht der Anspruch, pro 20 Mitglieder eine Person zu delegieren. Ist die Restmitgliederzahl grösser als 10 Personen, kann eine weitere Person delegiert werden. Massgebend ist der Mitgliederbestand, für den im Vorjahr die Beiträge abgerechnet wurden.
4 An allen Parteitagen können schriftlich gestellte Anträge durch Zweidrittelmehrheit auf die Traktandenliste gesetzt werden.
5 Alle Mitglieder der SPS sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Parteitagen teilzunehmen.
Art. 10 Der ordentliche Parteitag
1 Der ordentliche Parteitag findet jeweils im Frühjahr statt.
2 Es werden namentlich folgende Geschäfte behandelt:
a) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten oder der Präsidentin
b) Bericht der Kantonsratsfraktion
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Franken 50 pro Parteimitglied.
Weitere Regelungen in Artikel 15.
e) Wahl der Geschäftsleitung und des Parteivorstandes. Der Präsident oder die Präsidentin wird einzeln gewählt.
f) Wahl der Rechnungsrevisoren und Revisorinnen.
Art. 11 Die weiteren Parteitage
1 Die Geschäftsleitung setzt regelmässig wei- tere Parteitage mit politischen Geschäften an.
2 Der Parteitag entscheidet über das Ergreifen eines Referendums, die Lancierung bzw. Unterstützung einer Volksinitiative und fasst die Parolen zu kantonalen Abstimmungen.
3 Ein ausserordentlicher Parteitag muss einberufen werden, wenn ein Drittel der angeschlossenen Sektionen oder 50 Mitglieder dies verlangen. Diesbezügliche Begehren müssen durch ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlungen der betreffenden Sektionen gemäss Artikel 2 genehmigt worden sein.
Art. 12 Parteivorstand
1 Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus:
a) je einer Vertretung (1 Person) von Sektionen aller Wahlkreise des Kantons (Schaffhausen, Neuhausen, Reiat, Klettgau, Stein am Rhein und Rüdlingen- Buchberg)
b) einer Vertretung der JUSO (1 Person)
c) einer Vertretung einer weiteren Gruppierung gemäss Artikel 2 (1 Person)
d) den Geschäftsleitungsmitgliedern
e) den SP-Mitgliedern des Schaffhauser Regierungsrates
f) den Schaffhauser SP-Mitgliedern in den beiden eidgenössischen Parlamenten
g) maximal drei Beisitzerinnen und Beisitzern.
2 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident hat den Vorsitz. Das Gremium konstituiert sich selber.
3 Der Parteivorstand tagt in der Regel quartalsweise und ist zuständig für:
– Parteifinanzen (Rechnung und Budget sowie Reduktion oder Erlass von Mitglieder- und Mandatsbeiträgen in besonderen Fällen)
– Vorschläge für Kandidaturen in kantonale Behörden zuhanden des Parteitages
– Unterschriftensammlungen
– Wahl- und Abstimmungskampagnen etc. die Zusammenarbeit mit den Sektionen gemäss Artikel 2
4 Er unterbreitet dem Parteitag Anträge zum Ergreifen eines Referendums und zur Lancierung bzw. Unterstützung einer Volksinitiative.
5 In dringenden Fällen kann er über das Ergreifen eines Referendums entscheiden.
6 Ist eine Sektion nicht mehr funktionsfähig, so ist er berechtigt, aktiv und unterstützend einzugreifen.
7 Er ist Rekursinstanz für Parteimitglieder, die von der Sektion ausgeschlossen worden sind.
Genehmigt am SP Parteitag vom 2.4.2014; in Kraft seit 3.4.2014
Art. 13 Geschäftsleitung
1 Sie besteht in der Regel aus fünf Mitglie- dern: Parteipräsidentin oder Parteipräsident, Fraktionspräsident oder Fraktionspräsidentin der SP Kantonsratsfraktion und drei weiteren Mitgliedern.
2 Sie ist zuständig für das operative Tagesgeschäft, die Organisation von Veranstaltungen, die Öffentlichkeitsarbeit und die Füh- rung des Sekretariats.
3 Sie bereitet die Sitzungen des Parteivorstandes und die Parteitage vor.
4 Sie kann gewisse Aufgaben an externe Parteimitglieder delegieren.
5 Sie tagt in der Regel monatlich.
Art. 14 Parteisekretariat
Zur Bewältigung von administrativen Arbeiten kann der Parteivorstand eine Parteisekretärin oder einen Parteisekretär einsetzen. Er setzt die Entschädigung fest und erlässt das Pflichtenheft.
Art. 15 Finanzierung
1 Die Partei beschafft sich ihre Einnahmen durch:
– Mitgliederbeiträge.
Sie werden als Zuschlag pro Parteimitglied zu dem der SPS abzuliefernden Mitgliederbeitrag erhoben und vom ordentlichen Parteitag jährlich in den Statuten
festgelegt. Sie werden in der ersten Jahreshälfte bei den Sektionen gemäss Artikel 2 in Rechnung gestellt;
– Mandatsbeiträge der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten SP-Mitglieder in kantonalen Behörden;
– Spenden;
– kommerzielle Aktivitäten.
2 Das Nähere bestimmt eine Finanzordnung, die der Parteitag zu genehmigen hat.
Art. 16 Haftung
Für Verbindlichkeiten der SPSH haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder über den vom ordentlichen Parteitag separat beschlossenen Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Art. 17 Auflösung der SPSH
Bei einer Auflösung der SPSH werden Inventar, Belege und Akten sowie ein vorhandenes Vermögen der SPS übergeben mit der Zweckbestimmung, diese einer neuen schaffhauserischen sozialdemokratischen Kantonalpartei auszuhändigen.
Art. 18 Inkrafttreten
Die vorliegenden, vom Parteitag am 02. April 2014 beschlossenen, revidierten Statuten treten auf den 03. April 2014 in Kraft.
Die Präsidentin: Martina Munz Die Sekretärin: Christa Flückiger
Von der Delegiertenversammlung der SPS genehmigt:
Genehmigt am SP Parteitag vom 2.4.2014; in Kraft seit 3.4.2014